Allgemeine Geschäftsbedingungen der Specht GmbH
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Wir führen unsere Leistungen ausschließlich auf der Grundlage unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen durch. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung unsererseits ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wird.
- Unabhängig vom Bestehen eines Versicherungsschutzes ist der Auftraggeber selbst
zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner werkvertraglichen Pflichten verpflichtet. Eine etwaige nur teilweise Erstattung der Versicherung des Auftraggebers entbindet den Auftraggeber nicht von der vollständigen Bezahlung der durch die Auftraggeberin erbrachten und abgerechneten Leistungen.
§ 2 Angebotsbindung, Informationspflichten
Angebotsbindung:
- Angebote der Auftragnehmerin haben eine Gültigkeit von vier Wochen ab dem auf dem Angebotsschreiben angegebenen Datum. Mit der Annahme des Angebotes ohne auftraggeberseitige Änderungen gelten die Angebotspreise, sofern der Baubeginn innerhalb von drei Monaten aufgenommen werden kann, als verbindliche Vertragspreise. Erfolgt der Baubeginn aufgrund von in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Gründen nicht innerhalb von drei Monaten nach Annahme unseres Angebotes, tritt die Auftragnehmerin vom Vertrag zurück. Dies gilt auch für noch nicht erbrachte Teilleistungen bei bereits begonnenen Bauprojekten. Ein Fixgeschäft wird nicht angeboten; die angebotenen Fertigstellungszeiträume sind grobe Richtlinien.
- Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit (insbesondere die Freiheit von Hindernissen) besteht und dass die Leistung zusammenhängend und ohne Unterbrechung nach Plan der Auftragnehmerin erbracht werden kann. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Ist die Vertragserfüllung aufgrund einer in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Behinderung nicht mehr ohne erheblichen Mehraufwand möglich, ist die Auftraggeberin dazu berechtigt bis zur Beauftragung des Nachtragsangebots die Leistungserfüllung zu unterbrechen.
- Proben und Muster dienen nur der Anschauung und sind unverbindlich. Muster, die vor der Leistungserbringung zwingend erstellt werden müssen, wie beispielsweise Blechkantungen, sind zahlungspflichtig. Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist allein das örtliche Aufmaß.
- Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene oder unvorhergesehene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach Umständen notwendig sind, werden entsprechend des hierzu erstellten Nachtragsangebotes gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso werden vom Auftraggeber verschuldete Wartezeiten nach dem jeweils geltenden Stundensatz berechnet, wenn diese nicht rechtzeitig angezeigt wurden.
- Das Angebot bleibt in allen Teilen geistiges Eigentum der Auftragnehmerin. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
Informationspflichten des Auftraggebers:
Der Auftraggeber ist selbst Vertragspartner der Auftragnehmerin. Er verpflichtet sich dazu, gegenüber der Auftragnehmerin unaufgefordert anzuzeigen, wenn der von seiner Versicherung übernommene Betrag von dem beauftragten Auftragsvolumen abweicht sowie der Auftragnehmerin die Höhe seiner Selbstbeteiligung gegenüber seiner Versicherung mitzuteilen. Die Informationspflicht berührt die Stellung des Auftraggebers als Vertragspartner der Auftragnehmerin nicht.
§ 3 Art und Umfang der Leistung
- Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot bzw. einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
- Die Leistungen werden wie im Angebot bzw. Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
- Zusätzliche Arbeiten, die im Angebot noch nicht berücksichtigt sind, werden auf Wunsch nach Rücksprache mit dem Auftraggeber bzw. seinem Vertreter ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt.
- Bei einer kurzfristigen Verschiebung eines vom Auftraggeber und der Auftragnehmerin bestätigten Termins durch den Auftraggeber behält sich die Auftragnehmerin vor, dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten für Planung, Disposition und vorbereitende Leistungen in Rechnung zu stellen. Als kurzfristig gilt eine Verschiebung innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Wochenenden (Samstage und Sonntage) sowie gesetzliche Feiertage gelten hierbei nicht als Werktage, da unser Büro an diesen Tagen nicht besetzt ist.
- Sollten sich während der laufenden Maßnahmen Bedingungen für ergänzende oder erweiterte Tätigkeiten ergeben, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber schnellstens von der veränderten Sachlage in Kenntnis setzen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber das Sanierungskonzept anpassen.
- Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand bzw. Aufmaß.
- Kalkulationsgrundlage für dieses Angebot ist die Ausführung der Arbeiten in der Regelarbeitszeit (von Montag bis Freitag in der Zeit von 7 Uhr bis 16 Uhr). Im Angebot nicht berücksichtigt sind im Einzelfall erforderliche Zuschläge für Überstunden, Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeiten.
- Zur Regelarbeitszeit gehören neben den reinen Arbeitsstunden vor Ort auch die mit der Werkleistung zwingend zusammenhängenden Rüstzeiten, wie insbesondere die Anfahrt und die Abfahrt, das Beladen und Entladen der Fahrzeuge, die Baustellenreinigung sowie die Fahrzeugreinigung nach mitbeauftragtem Transport kundenseitiger Baustellenabfälle nach Verlassen der Baustelle am jeweiligen Arbeitstag.
- Fremdleistungen wie Entsorgungskosten usw. werden, sofern sie nicht bereits in den o. g. Angebotssummen aufgeführt bzw. beinhaltet sind, zum Nachweis zzgl. einer Regiekostenpauschale weiterberechnet.
- Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beinhalten die bauseitige Sicherstellung folgender Arbeitsvoraussetzungen:
– Elektrische Energie zum Betreiben der Gerätschaften, Bauwasser.– Ungehinderte Zugangsmöglichkeit zu allen Arbeitsbereichen.
– Lagerflächen, Parkflächen. Wenn Genehmigungen durch eine Behörde notwendig werden, wird die Einholung solcher Genehmigungen gesondert berechnet.
– Vorlage behördlicher Auflagen und besonderer Anforderungen an das Gebäude sind durch den Auftraggeber vor Beginn der Sanierung mitzuteilen und vorzulegen.
Hierzu zählen beispielsweise:
→Vorlage der Dokumentation betreffend die Brandschutzanforderungen an zu verwendendes Baumaterial des Sanierungsobjektes. Besondere Brandschutzanforderungen an Baumaterialien sind unaufgefordert vorzulegen.
→Vorlage etwaig bestehender Denkmalschutzauflagen des Sanierungsobjektes.
→Vorlage von Informationen zu besonderen Gebäudeanforderungen (behindertengerecht, barrierefrei usw.).
§ 4 Kündigung durch den Auftraggeber (Werkbesteller)
- Kündigt der Auftraggeber nach Beginn der Arbeiten durch die Auftragnehmerin den erteilten Auftrag aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen und die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, alle von ihr bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen abzurechnen.
- Kündigt der Auftraggeber nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Arbeiten durch die Auftragnehmerin den erteilten Auftrag aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen und die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, alle von ihm bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen abzurechnen. Dies sind insbesondere, aber nicht abschließend Planungs- und Dispositionstätigkeiten der Projektleitung, Materialbeschaffungen, Gerätemieten und Vorleistungen der von der Auftragnehmerin beauftragten Dienstleister.
§ 5 Abnahme und Gewährleistung
- Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die von uns durchgeführten Dienstleistungen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind nach DIN 52460 Silikonfugen. Silikonfugen sind Wartungsfugen und somit keine dauerhaft dichten Bauteile, sondern sie unterliegen dem natürlichen Verschleiß durch chemische und mechanische Belastungen. Sie müssen regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf erneuert werden.
- Die Werkleistungen der Auftragnehmerin gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens an dem auf die Leistungsverrichtung folgenden übernächsten Werktag, schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Das Abzeichnen eines Leistungsnachweises durch den Auftraggeber ist für eine konkludente Abnahme nicht erforderlich.
- Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigungen) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens zwei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch die Auftragnehmerin. Kommt der Auftraggeber der
Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch die Auftragnehmerin gilt das Werk als nicht abgenommen. - Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist die Auftragnehmerin zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über die Art und Beschaffenheit von Gebäudeteilen, Bauteilen, Flächen und Gegenstände nicht an die Auftragnehmerin weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der Gebäudeteile, Bauteilen, Flächen und Gegenstände trifft.
- Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein
weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht der Auftraggeberin das Kündigungsrecht nicht zu.
§ 6 Aufmaß
- Die Aufmaße erfolgen nach Wahl des Werkunternehmers anhand der spezifischen Beurteilung der Komplexität der vor Ort vorgefundenen Gegebenheiten nach den Vorgaben des BGB oder im Einzelfall nach den Vorgaben der VOB Teil B.
- Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
- Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen und Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§7 Preise
- Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Unsere Preise gelten ausschließlich für den gesamten Umfang der angebotenen Leistungen. Bei Teilbeauftragungen behalten wir uns eine Preiserhöhung der einzelnen Positionen vor. Eventuell notwendige Genehmigungen sind bauseits zu erbringen.
- Im Sinne einer transparenten Preisgestaltung ist die Projektsteuerung (Bauleitung) nicht in die Einheitspreise inkludiert, sondern wird als eigenständige Position ausgewiesen.
§ 8 Sicherheitseinbehalt
Pauschale unberechtigte Einbehalte während oder nach Fertigstellung der vertraglichen
Leistungen sind ausgeschlossen.
§ 9 Haftung
- Es liegt in der Natur der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Werkleistungen, dass fest mit dem Sanierungsobjekt verbundenes Baumaterial beschädigt oder zerstört wird. Solch beschädigtes oder zerstörtes Baumaterial kann in Abhängigkeit seines Alters möglicherweise nicht mehr lieferbar sein. Sofern beschädigtes oder zerstörtes Baumaterial zu ersetzen ist, welches nicht mehr lieferbar ist, schuldet die Auftragnehmerin dem Auftraggeber lediglich gleichwertigen Ersatz. Hierbei auftretende Qualitätsabweichungen nach Größe, Farbe oder Muster hat der Auftraggeber zu tolerieren.
- Als nicht mehr lieferbar gilt Baumaterial, welches unter Einhaltung der geschuldeten Sorgfalt bei mindestens zwei Baustofffachhändlern als nicht mehr lieferbar gilt. Auf Verlangen des Auftraggebers hat die Auftragnehmerin entsprechende Beschaffungsbemühungen nachzuweisen. Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin wird hierdurch nicht geschmälert.
- Die Auftragnehmerin haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Satz 1 dieses Absatzes gilt nicht:
– für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
– für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche
Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die Auftraggeberin vertrauen darf;
– im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen;
– im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
– soweit die Auftragnehmerin ausdrücklich eine Garantie oder ein
Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen hat;
– bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz. - Im Falle, dass der Auftragnehmerin oder ihren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall des vorstehenden Absatzes (3), dort 4., 5. und 6. Aufzählungspunkt, vorliegt, haftet die Auftraggeberin auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß den vorstehenden Absätzen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin sowie den Subunternehmern der Vermieterin.
- Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Zahlungsbedingungen
- Teilrechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart.
- Sollte der Kunde innerhalb der genannten Frist die Zahlung nicht getätigt haben, wird ein sofortiger vorübergehender Baustopp vorgenommen. Für etwaige durch den Baustopp entstandene Schäden ist die Auftragnehmerin nicht ersatzpflichtig. Mit Zahlungseingang der Teilrechnung(en) werden die Arbeiten wieder aufgenommen.
- Schlussrechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen entsprechend der gesetzlichen Regelungen berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
- Bei Privataufträgen und bei Aufträgen, bei denen der Auftraggeber Versicherungsschutz genießt, aber dessen ungeachtet keine Abtretungserklärung unterschreiben möchte, welche die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Leistungen direkt mit der Versicherung des Auftraggebers abzurechnen, werden hinsichtlich des Zeitpunktes der zu leistenden Vergütung Individualabreden getroffen.
§ 11 Datenspeicherung
Unsere Regelungen zum Datenschutz sind im Internet auf unserer Homepage unter
www.specht24.de/datenschutz/ veröffentlicht.
§ 12 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 13 fachspezifische Geschäftsbedingungen
Trocknung:
Der geschuldete Leistungserfolg hinsichtlich der Trocknung bezieht sich auf den Estrichaufbau ab der Oberseite der Schweißbahn (Gebäudeabdichtung). Die Trocknung kann nur erfolgreich erbracht werden kann, wenn die Schadensursache vorher behoben worden ist. Die Schadensbehebung ist nicht Teil der Trocknung. Dies gilt auch für Schäden, die sich erst während der laufenden Trocknung zeigen. Alle Räume müssen für die Monteure unmittelbar und ohne Hindernisse zugänglich sein. Bei mehrgeschossigen Bauten muss eine Treppe oder ein Aufzug vorhanden sein. Ein Aufbau der Trocknung über Leitern ist ausgeschlossen. Die Energieversorgung der Trocknungsanlagen sowie die Wasserentleerung der Wasserauffangbehälter sind bauseits zu übernehmen. Der Stromverbrauch der Trocknungsmaßnahme wird gesondert ausgewiesen. Bei durch den Auftraggeber verschuldeter Trocknungsbehinderung (unterlassene Entleerung der Wasserbehälter, abgeschaltete Trocknungsaggregate, zusätzlicher Wasserschaden) wird die Trocknungstätigkeit eingestellt und wie oben aufgeführt berechnet. Dem Auftraggeber wird vor der Einstellung der Tätigkeit eine angemessene Frist zur Beseitigung der von ihm verschuldeten Behinderung gesetzt. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Erhaltung der Bodenbeläge. Eine Rissbildung im Estrich und/oder im Oberbodenbelag (alle Bodenbeläge, natürlich und künstlich) während der Trocknungsphase kann nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass die zuvor vorhandenen Bodenbeläge noch im Handel erhältlich sind. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt. Die Auftragnehmerin übernimmt auch keine Haftung für Verformungen, Quell- bzw. Schrumpfrisse oder Verfärbungen bei Holzkonstruktionen und -möbeln. Die Erhaltung der Eigenschaften der Wärme- und Trittschalldämmung kann nicht garantiert werden. Stromanschlüsse müssen permanent in ausreichender Leistung und Absicherung bereitgestellt werden. Die Verlegreife der getrockneten Boden- und Wandflächen sind vom ausführenden Nachfolgegewerk eigenverantwortlich zu prüfen. Die Preise sind unter der Voraussetzung kalkuliert, dass keine weitere Feuchtigkeit zutritt. Dies muss bauseitig sichergestellt werden.
Schimmelsanierung:
Die Durchführung von Schimmelsanierungsmaßnahmen ist mit einem hohen technischen und personellen Aufwand verbunden und erfordert spezielle Kenntnisse in diesem Bereich. Der im Sanierungsbereich eingesetzte Techniker ist entsprechend geschult und zertifiziert, um die Qualität der erforderlichen Arbeiten garantieren zu können. Wir führen Schimmelsanierungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik aus, wobei wir die einschlägige Literatur, wie z. B. den „Leitfaden zu Vorbeugung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen“ des Umweltbundesamtes von 2002 (sog. „Schimmelpilz-Leitfaden“) und die einschlägigen arbeitsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (z. B. BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ etc.) berücksichtigen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur ein gründliches, planvolles und systematisches Vorgehen zu einer Beseitigung des Schimmelpilzes und der Sporen führen kann. Ziel der Maßnahmen ist die Schaffung eines hygienisch einwandfreien Zustandes, wie er vor Eintritt des Wasserschadens bestanden hat.
Brandsanierung:
Wir führen unsere Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einschließlich der Bio- und Gefahrstoffverordnung sowie der „Richtlinien zur Brandschadensanierung“ in der jeweils aktuellen Ausgabe des VdS Schadenverhütung im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. durch. Uns steht das Urheberrecht an unseren Angeboten zu, eine Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung – z. B. als Ausschreibungsgrundlage oder zur Einholung von Konkurrenzangeboten – ist dem Empfänger oder Auftraggeber untersagt, es sei denn, diese Vorgehensweise ist vorher vereinbart worden.
Hausratschadensanierung:
Wir führen die Inventarsanierung zu unseren Einheitspreisen nach Aufwand durch. Die Einheitspreise ergeben sich aus dem Angebot. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Wirtschaftlichkeit der angebotenen Sanierung des Hausrates im Einzelfall von uns nicht beurteilt werden kann und eine vollständige Wiederherstellung des Zustandes vor Schadeneintritt nicht garantiert wird. Die Sanierung des Hausrates bezieht sich auf die wiederherzustellende Funktionsfähigkeit. Die angegebenen Positionen beinhalten die nachfolgend aufgeführten Arbeiten bzw. Technologien. Ziel ist die Entfernung der Beaufschlagung mit Rauchgaskondensat, die Beseitigung des brandtypischen Geruchs und die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit wie folgt:
- Geschlossene, glatte Oberflächen (Folie, Lack, Glas, Keramiken, Metall, Plastik, u. ä.): geruchsneutralisierende Reinigung im HW- bzw. Tauchbadverfahren, ggf. mechanische Nacharbeiten der Oberflächen, materialabhängige Nachbehandlung.
- Textilien (größere Flächen, wie bezogene Sofas, Stühle u. ä., die nicht chemisch gereinigt werden können): oberflächige Reinigung durch Absaugen, geruchsneutralisierende Reinigung im Sprühextraktionsverfahren, Ozonbehandlung, materialabhängige Nachbehandlung.
- Stoffe (kleinere Stücke, wie Kissen, Bekleidungsgegenstände, Leder u. ä.): ggf. oberflächliche Reinigung durch Absaugen, chem. Reinigung, Ozonbehandlung und materialabhängige Nachbehandlung. Eine Textil- und Teppichreinigung ist grundsätzlich nur ein Reinigungsversuch, dessen Erfolg nicht garantiert werden kann. Für Beschädigungen, verfärbte oder eingelaufene Kleidungsstücke / Textilien und Veränderungen jeglicher Art an Teppichen wird daher keine Haftung übernommen.
- offenporiges Holz: oberflächliche Reinigung durch Absaugen, geruchsneutralisierende Reinigung im HW-Verfahren, Ozonbehandlung, ggf. geruchsdichte Versiegelung der Oberfläche.
- Elektrogeräte werden, sofern nicht anders beschrieben, von innen und außen neutralisierend gereinigt und einer technischen Prüfung unterzogen. Eventuell erforderliche Reparaturen sind aber nicht Bestandteil des Angebotes. Bei der Reinigung von Geräten, die noch der Garantiezeit unterliegen, weisen wir darauf hin, dass der Hersteller gegebenenfalls auf Grund der Reinigung von der Garantie zurücktreten kann. Hierfür haften wir nicht und bitten um schriftliche Mitteilung, sofern einzelne Geräte aus diesem Grund nicht gereinigt werden sollen. Sofern die zu sanierenden Anlagen Speichermedien enthalten, die nach Demontage ihre Informationen verlieren, sind uns diese Medien vor Sanierungsbeginn schriftlich aufzugeben, damit ein Datenverlust vermieden werden kann. Wird die rechtzeitige Information versäumt, geht ein eventueller Datenverlust nicht zu Lasten der Firma Specht GmbH. Weiterführende Verfahren sind gegebenenfalls in den einzelnen Positionen gesondert aufgeführt.